Mit Urteil vom 10.12.2013 (9 HK O 11849/13) hat das Landgericht München das GmbH-Ex Verfahren eindrucksvoll bestätigt: Die Aussage, dass für die Geschäftsunterlagen einer GmbH, die im Wege des GmbH-Ex Verfahrens gelöscht und auf eine Auslandsgesellschaft (hier eine englische Limited) verschmolzen worden ist, nach Löschung der Auslandsgesellschaft keine Aufbewahrungspflichten bestehen begründet nach Auffassung des Gerichts im zugrundeliegenden Fall keinen Unterlassungsanspruch.
Aber im Einzelnen: Welche Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen gelten, richtet sich nach der Fallkonstellation. Hierzu folgendes Schema:
1.) Ohne GmbH-Ex Verfahren:
a) Bestehende GmbH
Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht, § 257 HGB: 6 bzw. 10 Jahre
Daneben steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht, § 147 AO: 6 bzw. 10 Jahre
b) Gelöschte GmbH nach Liquidation
Gesellschaftsrechtliche Aufbewahrungspflicht - Pflicht geht von GmbH auf Gesellschafter oder von ihm benannten Dritten über, § 74 Abs. 2 GmbHG
Keine handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften.
2.) Mit GmbH-Ex Verfahren:
a) Gelöschte GmbH nach GmbH-Ex Verfahren
§ 74 Abs. 2 GmbHG nicht einschlägig, weil Löschung aufgrund Verschmelzung ohne Liquidation; stattdessen:
b) Rechtsnachfolger-LLC mit deutschem Manager (d.h. geschäftliche Willensbildung in Deutschland und demnach Steuerpflicht in Deutschland)
Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht, § 147 AO: 6 bzw. 10 Jahre
c) Rechtsnachfolger-LLC, deren Manager ausgeschieden ist (d.h. führungslose LLC, keine Steuerpflicht mehr in Deutschland)
Steuerrechtliche Vorschrift, § 20 Abs. 4 AO: Finanzamt, in dessen Geltungsbereich GmbH ihren Geschäftsbetrieb hatte, ist auch dann zuständig, wenn Sitz und Geschäftsführung sich nicht mehr in Deutschland befinden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für die (führungslose) LLC, nicht gegen den ehemaligen Manager.
d) Beendete Rechtsnachfolger-LLC
Keine Aufbewahrungspflicht nach den o.a. Vorschriften des deutschen Rechts wegen Wegfalls der Verpflichteten (sofern die LLC nie in den USA steuerpflichtig wurde).
WICHTIG: Auch wenn nach den o.a. Ausführungen generell keine Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen besteht, raten wir dennoch dringend davon ab, diese mit Löschung der Rechtsnachfolgerin allesamt zu "entsorgen", ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben.